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FAQ Häufig gestellte Fragen ?

Haftpflichtversicherung,

für Hüpfburgvermieter gibt es unter anderem bei der Nürnberger Versicherung.

Unsere persönliche Empfehlung (unentgeldliches Vermittlungsangebot):

Versicherungspartner:

Sie werden extern zu Nürnberger Versicherung weitergeleitet.

Jahres Versicherung ab schon 1 Burg möglich.


EN14960-1 und CE Kennzeichnung kurz erklärt

Die EN14960-1:2019 ist kein Gesetz, es ist eine Ansammlung von Vereinbarungen in Bezug auf Sicherheit. Prüforganisationen verwenden diesen Prüfkatalog um Hüpfburgen zu prüfen.

Das Kürzel CE steht für „Conformité Européenne“, also europäische Konformität. Diese Kennzeichnung besagt, dass ein Produkt die Anforderungen aller gültigen EU-Richtlinien erfüllt.

Warum wird die so gerne EN14960-1 erwähnt?

Die gewerbliche Nutzung von Hüpfburgen an gültige EU Richtlinien gebunden ist.

Wie sehen die Prüfungsunterlagen aus?

Jeder Prüfbericht ist unterschiedlich groß, unser Prüfbericht umfaßt 80 Seiten. Jedes einzelne Modell wird dort aufgeführt und erhält eine Nummer sowie ein Abbildung der Hüpfburg. Der Prüfungskatalog EN14960-1 ist beim Beuth Verlag erhältlich.

Bekomme ich als Kunde den Prüfbericht?

Sie benötigen den Prüfbericht nicht, sie erhalten beim Kauf unserer Hüpfburgen einen ausführlichen Hüpfburgpass inkl. Betriebsanleitung in deutscher Sprache.

Benötige ich ein Baubuch?

Ein Baubuch wird bei Hüpfburgen in Deutschland nicht benötigt. Aber Achtung ab 5 Meter Höhe und bei denen die Entfernung zum Ausgang mehr als 3 Meter betragen, gilt die Hüpfburg als fliegende Bauten und ein Baubuch ist Pflicht. Weitere Informationen zu fliegenden Bauten finden Sie zum Beispiel beim TÜV.


Wenn ich meine Hüpfburg gelegentlich verleihen will, muss ich sie dann auch regelmäßig in irgendeiner Form prüfen lassen?

Sobald Sie Hüpfburgen vermieten und gewerblich tätig sind, haften Sie laut Spielzeugverordnung und Produkthaftung und müssen die gültigen EU Richtilinien erfüllen.

Um die EN14960-1:2019 weiter zu erhalten, erfolgt ab dem 2. Jahr eine sogenannte wiederkehrende jährliche Prüfung durch einen Sachverständigen.

Unsere Hüpfburgen erfüllen die Verordnung und EU Richtlinien, denn alle unsere Hüpfburgen sind von unserem externen Qualitätsbeauftragten Prüfer nach EN14960-1:2019 geprüft und zertifiziert.

Sie benötigen für das erste Jahr keine weitere Prüfung. Jedoch ein selbstangelegtes Wartungsheft, in dem müssen die Nutzungen und die eigenen Sichtkontrollen/den durchführenden Kontrolleur festgehalten werden.

Berichte zum eventuellen Schäden notiert und fachgerecht behoben werden.

Dies können wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln. Für die wiederkehrende Prüfung reicht unser Hüpfburgpass inkl. Betriebsanleitung, EN14960-1:2019 aus. Sie benötigen bei unseren Hüpfburgen kein Baubuch, da wir keine fliegenden Bauten herstellen oder verkaufen.

Bei weiteren Haftungsfragen bezüglich der gültigen EU Richlinien, Spielzeugverodnung und Produkthaftung, können Sie sich auch bei Ihrem Ministerium Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte erhalten.


TÜV Rheinland

Stand 01.Februar 2023, derzeit verfügt der TÜV Rheinland über keine ausgebildeten Sachverständigen für das Prüfverfahren EN14960-1, weder in der Erstprüfung noch in der wiederkehrenden Prüfverfahren.

Kaufen außerhalb der EU

Hüpfburgen die Sie nicht innerhalb der EU erwerben, müssen alle gültigen EU Richtlinien erfüllen. Nähere Informationen finden Sie beim Ministerium für Verbraucherschutz Ihres jedweiligen Bundeslandes.

Kann ich Hüpfburgen verkaufen?

Gesucht werden derzeit zuverlässige Vetriebspartner in Bayern, Sachsen und Mecklenburg. Bewerben Sie sich gerne bei uns.


huepfburg_aufstellen_oeffentlicher_raum

Hüpfburgen aufstellen im öffentlichen Raum, Vereinsfeste, Stadtfeste etc..

Der Leitfaden für Vereine vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Darin enthalten sind die Regelungen für das Aufstellen von Hüpfburgen im öffentlichen Raum beschrieben. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Bundesland nach den Anforderungen zum Aufstellen von Hüpfburgen im öffentlichem Raum. Herausgeber: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf. https://www.mhkbd.nrw/broschueren